Der sog. „Anscheinsbeweis“ kann bei Verkehrsunfällen entscheidend sein. Trunkenheit im Verkehr wird für einen Fahrer dann verhängnisvoll, wenn ein nüchterner Fahrer in seiner Situation besser gehandelt hätte – so entschied kürzlich das OLG Frankfurt am Main bei einem Verkehrsunfall mit beidseitiger Teilschuld.
Konkret handelte es sich um einen Verkehrsunfall, bei dem beide Parteien eine Teilschuld davontrugen, doch nur eine zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken war: Wessen Unfallverursachung ist in einem solchen Fall ausschlaggebend? Der beklagte Fahrer war alkoholisiert (0,96 Promille) in einer Kleinstadt in Hessen unterwegs. Gleichzeitig überquerte die Klägerin gerade mit einer Kleingruppe die Straße. Bevor die Fußgängerin die Straßenmitte erreichte, hatte der Beklagte sie mit seinem Pkw erfasst. Durch den Unfall wurde die Fußgängerin in die Höhe geschleudert.
Die Klägerin erlitt schwerste Verletzungen und klagte im Anschluss auf Schadensersatz, sowie Schmerzensgeld. Erstinstanzlich (LG Gießen, Urt. v. 02.03.23, Az.: 5 O 526/20) wurde der Klage stattgegeben, wobei der Fußgängerin ein Mitverschulden von rund 50 % angelastet wurde. Das Mitverschulden wurde im Berufungsverfahren auf 25 % herabgesetzt. Es wurde zudem ein Schmerzensgeld i.H.v. 52.000 € ausgeurteilt.
Das OLG entschied: Wenn sich ein Unfall in einer Verkehrssituation ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte bewältigen können, deutet dies darauf hin, dass die Trunkenheit des Fahrers die Ursache für den Unfall war (Urt. v. 25.01.2024, Az. 26 U 11/23).
Das OLG begründet weiter, dass ein nüchterner Fahrer noch rechtzeitig gebremst hätte. Der Beklagte habe daher gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil er nicht gebremst hat. Aufgrund seiner regelwidrigen Trunkenheit habe er auch nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Fußgängerin vertrauen dürfen.
Gleichwohl war der beklagte Fahrer für die Fußgängerin erkennbar gewesen, als sie die Fahrbahn betreten hat, sodass sie sich ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen muss.
Eine aktuelle, noch nicht rechtskräftige Entscheidung, die nicht verwundert. Doch jeder konkrete Fall ist anders – gerade im Verkehrsrecht gibt es viele Besonderheiten, die es bei der Unfallabwicklung im Rahmen des Verschuldens zu beachten gibt. Wir beraten Sie auch bei Straftaten im Zusammenhang mit der Trunkenheit im Verkehr. Scheuen Sie sich nicht, sich an einen Spezialisten zu wenden und kontaktieren Sie rechtzeitig unsere Kanzlei!